Begebenheiten und Unruhen im Bisthum Lüttich
in ſichere Verwahrung zu bringen , die wähs tend des Aufruhrs errichtete bürgerliche Kompagnien und Garden unverzüglich zu entwafnen, und gänzlih abzuſchaffen , das zerſtreute Fürſtliche Militär auf. den vorigen Fuß wieder herzuſtellen, dagegen das von den Rebellen ſich angemaßte jus armorum gänzlich aufzuheben ; alle Winkelkonvente, beſonders die in der Grafſchaft Franchimont, zu ver-
“ bieten, der zügelloſen Preßfrefheit gehörige
Schranken zu ſezen , und, daß nichts ohne vorherige Cenſur gedru>t werde, zu verord-
__nen, dieim Aufruhr und Tumult allenthalben
unternommene Neuerungen ohne Rückſicht auf die dem Herrn Fürſten am 18ten Auguſt dieſes Jahrs abgedrungeñe Erklärungen (als welche Erklärungen als null und nichtig hiermit von Amts wegen kaſſirt und aufgehoben werden) durchgehends abzuſtellen , und überhaupt die ganze Landes - und Städte-Verfaſſung , in den Stand, worinn ſie ſich vor ausgebrochener Rebellion, das iſt vor dem 17, mehrgedachten Moz nats Aug, befunden, ohne einige Ausnahme zuM