Bemerkungen über die französische Revolution und das Betragen einiger Gesellschaften in London bei disen Ereignissen

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In Rückſicht auf Ländereien der Biſchöfe , Domherren , und Abbéefommendatairs , ſche ih gar niche ein , worum Güter nicht auf andere Art eben ſo gut; als erblicher Weiſe beſeſſen werden können. Welcher philoſophiſche Räuber kann mir das poſitive und verhâltnißmäſſige Uebel beweiſen, das aus dem fortdaurenden Uebergang eines Stúck Landes in die Hânde eines Nachfolgers entſpringt „ deſſen Folgerecht theoretiſch, und oft auch wirklich, nur auf einen ausgezeichneten Grad von Frömmigkeit , Wiſſenſchaft und Betragen ſich gründet. Was tann ein Beſiz übles wirken , der Feiner Beſtimmung nach den edelſten Familien neuen Zufluß verſchaft , den niedrigen den Weg zu Anſehn und Erhebung bahnt , ein Beſiß , deſſen Genuß nur durch die Verwaltung eines Amtes , (ihr mögt es nun noh achten oder nicht , ) verdient wird , deſſen Eigenthümer wenigſtens durch äußerlichen Anſtand und ernſte Sitken , durch edle Gaſtfreiheit , durch die beſtimmte VYerwendung eines Theils zu Werken der Liebe , ſt >< feiner würdig zeigen müſſen , und \elbſ dann, wenn ſie ihren Karakter verfehlen, und zum gemeinen roeltlichen Mann von Stande hinabſinken , noch in feiner Rückſicht ſchlimz mer, als die, die jezt in ihre Beſizungen treten , ſind. Iſt’s beſſer , daß Güter von Leuten , die keine Pflichten dafür haben, von Leuten, die im Gebrauch ihres Reichthums „ fein Geſc als ihren Willen und ihre Luſt kenuen ; oder von Leuten „, deren Karakter und Beſtim-

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