Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion
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_„óôffentlichen Gottesverehrung hindert und ihre Unter-
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thanenrezce vfümmert? daß man nicht nur ſie zwingt, fich Jrrehumer (die es: in ihren Augen ſind) vortônen zu laſſen, fondern auch ihren Kindern i denSchulen dieſelben einbleyen zu laſſen? — Was würde man von einem Regenten ſagen , der einem oder mehrern ſeiner Unterthanen anbefehlen wollte, ihre freye Wahl in Leſung der Bücher zu verleugnen und nur gewiſſe vom Regenten approbirte und privilegiree Bücher zu leſen und ihte Kinder daraus zu unterrichten, wenn zumal in dieſen approbirten Bü- / chern Dinge ſtúnden, welche zene Unterthanen für falſch oder thôrigt hielten? Wäre das nicht wider-
“rechtlicher Zwang des menſchlichen Geiſtes? Und if
es gleichwohl niht ebecndaſſelbe, wenn Untertha“nen, welche z, B. blos der Religion der Vernuufc
zugethan ſind, alle Kirchen und Schuten ſich rauben laſſen und der Religion einer beſondern Sekte einräumen müſſen? Jſſtt wohl ein erdenklicher Grund
_ vorhanden, der dieſe Sektenprivilegien unterſtüzen
und die andersdenkenden Unterthanen ihres natürli:
cen und angebohrnen Unterthanenrechtes verluſtig
machen föônte ?
bb, Aber nicht genug. Sefktenrechte ſind auh Zwang für alle Unterthanen überhaupt. Denn wo privilegirte Sekten oder, wie mans nennt, hexr-
ſchende Kirchenpartheyen ſind, da ſind exſilich die
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