Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Mangel der Zelt auf dem Wege nicht hätte geſchehen können , ſowohl als die Geräthſchaften übergeben laſſen , dabey ſorgfaitig beobachten , ob alles ſowohl in der Wachſtube als auf dem Poſten vorhanden y und in gutem Stand ſey. Er wird auch den Namen des Korporals uebi ſeinem Bataillon und Kompaguile begehren , und im Fall er etwas Unordentliches bemerkt hôtte , es dem Kommandanten der Hauptwache , oder wenn kleine wäre, ſeinem Eigenen ſchriftlich dur< einen Mann der Wache , der ſcin Gewehr mituehmen ſoll , anzelgen-

52. Wenn die Schildwachen abgelóst , die Kot \gne und Geräthſchafien übergeben ſind, ſo laſſet er das Gewehr ſchultern , ſtället ſi< auf den rechten Flügel , mit’ dem Gewehr im rechten Arm , wie er es, ſo oft die Wache geſchultert hat, haben ſolle, und wenn die abziehende Wache 30 Schritte weit iſt , ſo laſſet er na< der im Exerzier - Reglement vorgeſchriebenen Weiſe abtreten, beſorget, daß jeder ſein Gewehr na< der Ordnung , wie er im Glied geſtanden , abfelle , und zelget ihnen an , daß ſich kelyer ohne ſeine Erlaubnlß von dem Poſen entferne vder in ein Haus gehe,

53. Alle zwey Stunden, wenn nichts anderes befohlen , wird er die Schildwachen ablöſen , wobey er zu beobachten hat , daß jedesmal die Konſigne ganz und richtig übergeben , und daß ſelbe auch verſtauden werde , welches leztern er ſich ‘dur< einige an die Schildivache gerichtete Fragen verſichern wird»

5 4. Wéenu eine Schildwache Krankheits halber gezwungen ware - ſich tuverſehens ablóſen zu laſſen ; wird ex es auf iÿr Zurufen ſogleich thun, und falls