Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Rechnung gebracht werden muß , o giebt er dem Quartiermeiſter davon Kenntniß. Er empfängt y wenn es immer möglich iſt , aus der Bataillonss Kaſſe alle vier Tage eine Summe Geidès , worüber er dem Bataillons - Schef ſcin Kaſſa - Tagebuch vorweiſt , ihm einen Emyfangſchein giebt, und am Ende des Monats mit demſciben abrechnet : dies die Stellung zwiſchen ihm und dem Kommandanten des Bataillons,

Dieſes Kaſſa » Tagebuch hat aber mit dem Bas taillons - Kaſſabuch nichts gemein , denn das erſtere dienet blos dazu, daß der Quartiermeiſter nicht geo nöôthiget iſt , große Sorge und Verantwortung zu haben, und andererſeits damit ſowohl ev als ſein Schef gegen ihn gede>t ſy. Ju daſſelbe ſchreibt er blos cin, wie Tabelle D. Lit. A. zeigt, und rechnet mit dem Bataillons - Schef monatlich ab wie

“oben geſagt worden, da mit cinem Strich und einer

“ Fleinen Addition die Sache geſchehen iſt. Das Batals lions - Kaſſabuch hingegen enthält die Rechnung über Empfang und Verwendung der Gelder, ſo das Batails lon (der Schef) empfangen hat, und woduxch man jeden Augenbli> durch Summirung der Einnahme und Ausgabe einem Kriegstommiſſär , oder ſonſt auf Vero langen von dem Beſtand der Bataillons - Kaſſa Res chenſchaft geben kann, Tabelle D. Lit, B. enthält ein Formular.