Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Alle Bous für Naturalien müſſen, wenn das “Bataillon an keinen Kricgs - Konimiſſär angewieſen, idem Quartiermeiſter eingeſchift, von demſelben eingeſehen und mit dem Stánd der Kompanie verglichen werden. Ueberhaupt muß der? Quartiermeiſter, die Stärke jeder Kompanie und des gee ſammten Bataillons ſtets wohl im Kopfe haben.

Entweder hat das Bataillon ſeine Rechnung und ganze Verwaltungs - Rechenſchaft einer Kantonalbehörde direkte abzulegen, oder aber es ſind Kriegskoinmiſſäre angeſtellt, (welch- lezteres bey jeder Mobilmachung von Truppen nothwendig iſt, ) Jn dieſem leztern Fall , werden die Verpſlegsliſten der Kompanien mit eineni General - Ausweis begleitet , (wodurch die Ueberſicht leichter wird), und dém Hrn. Kriegs - Kommiſſär eingereiht; jede Verpſlegsliſte muß von dem Quartiermeiſter nachdem ſie revidirk word en, unterzeichnet ( vidimivt ) werden z er ſeinerſeits ſtellt ſodann den General - Ausweis, welchen der Bataillons- Schef vidimirt.

Ex behâlt von dem General- Auswéeis in eineni beſondern Verpſlegungsbuche , das ganz nach Form der Berpſlegsliſten (aber nur ſurnmmariſch) eingerichs tet ſeyn muß, Abſchrift.

Jn Betreff des Empfangs, welcher von Dez taſchirten gemacht worden, wird ex — wenn thn die Gutſcheine eingeſandt worden — nachſehen,