Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Die Bataillons-Handwerksm'eiſtex (Büchſenſchmid, Schreinermeiſter, Schus ſtermeiſter) haben mit Willfährigkeit einem Jeden jum Bataillon gehörenden zu arbeiten ; hingegen ſich ihre Arbeiten ſogleich bezahlen zu laſſen, oder wenn die Betreffenden dies nicht könnten , für jede Arbeit ein Bon ( Gutſchein ) zu fordern, welches aber nux dann gültig iſt, wenn es von“ dem Hr. Hauptmann oder für Staabs- Partheyen von dem Hr.Quartiermeis ſier unterſchrieben iſt, Die Bataillons-Handwerksleute müſſen ſt < bey ihrer Arbeit einerſeits genau an die Ordonanz halten , widrigenfalls die Kleidungösſtücke auf ihre Koſten bey andern Meiſtern in ordonanzmäßigen Stand ſtellen zu laſſen ſind , und andererſeits' haben ſie den Tarif für Arbeitslohn nie zu brechen und bey Stücken, welche ſich in keinem Tarif aufgezeichnet fänden, oder bey Reparatur» Sachen immer bey Beſtimmung des Preiſes einge» denk zu ſeyn, daß Sold, Razionen und Unterkunfk in Anſchlag zu bringen ſind.

Am Ende eines jeden Monats müſſen ſie die Bons, welche die Hrn. Hauptleute ausgeſtellt haben, denenſelben einhändigen / wofür ſie dann aus dem Décompte der betreffenden Mannſchaft den Betrag baar erhalten.

Die Handwerksmeiſter ſtehen unter der Aufſicht des Adjutanten , welchem ſie alle Meldungen von