Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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167. Die außerlichen Hôflichkeits - Bezeugungen ſoll ein Offizler gegen ſeine Vorgeſetzten genau beobachten , auh ſeinen Untergebenen ſoll er ſelbe erwidern, und zwar den Korporalen und Gemeinen indem er die Hand an den Hut bringt; für die Unter - Offizier aber ſoll er ihn abnehmen.

162. Es iſ anſtändig , daß die Offiziers einer Kompaguie öfters ihren Hauptmann beſuchen , und ſelben zu dén Staabs - Offiziers begleiten.

169, Wenn die Kompagnie, Kranke im Lazaret hat, ſoll ſie der Offizier von der Woche öfters beſuchen , ſie tröſten und zur Geduld ermahnen , auch nachſehen , ob ſie in allem ‘vorſchriftmäßig behandelt werden ; wenn ſie Klagen führen , ſie geduldig anhôren , ſelbe unterſuchen, und, wenn ſie gegründet ſind, ſelben abzuhelfen trachten , wo aber nicht - ſie darts ber belehren.

1x70. Wenn ein Offizier eine Erlaubniß zu bes gehren hat , ſoll er ſ< deßwegen an ſeinen Hauptmann wenden , welcher ſie von dem Bataillons - Kommandant verlangen ſoll

1x71, Wenn ein “Offizier krank fallt , wird er es ſeinem Hauptmann melden laſſen , damit der ihm zukommende Dienſt durch einen andern kdune gemacht werden.

172. Bey ſeiner Zurü>kunft ſoll ein Offizier y der abweſend war , das Befehibuch“ von dem Feldweibel begehren , um die in ſeiner Ahwoejenheit ergangenen Befehle nachzuſehen,