Vorlesungen über eine künstige Theorie des Opfers oder des Kultus : zugleich als Einleitung und Einladung zu einer neuen mit Erläuterungen versehenen Ausgabe der bedeutendsten Schriften von Jacob Böhm und S. Martin

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Die Regierung muß alfo nicht minder dag Recht des ır Gewordenen als jenes des Werdenden fchügen und verbürs gen, und eine Regierung, welche ji augjchließlich der Verz gangenheit zuwendete, ginge der Verjteinerung zur, jo wie jene, welche ausfchließlich, wie fle fagen, dem Zeitgetit hulz digend, und fich von der Gefchichte logreißend, der Zufunft fich zuwendete, der Verwefung oder Verflüchtigung zuginge, Burke hat darum ohne Zweifel die Sdee des Socialfontrafts am richtigften gefaßt, indem er fagte, daß die Societät zu jeder Zeit ein Gefellfchaftövertrag der Lebenden mit den nod) Ungebernen fowohl als mit den DVerftorbenen ift. Seder in feine Zeit Geborne findet alfo fchen Rechte vor, oder Berträge, Ddie.er nicht gemacht hat, fondern die ihn gemacht haben, fomit Vorrechte, jo wie der Sohn oder Erbe feines Vaters Schulden vorfindet, die zwar er nicht gemacht hat, die er aber dody zu bezahlen- rechtlich verbunden tft, und Die fogenannte Gleichheit vor dem Gefek verlangt eben nichts anderes, als daß die bereits vorhandenen oder fich vorfins denden pofitiven Rechte als folche mit allen neu fich anz fprechenden oder meldenden gleich geftellt und gehalten wers den jollen, wogegen aber die Liberalen unter demfelben Worte der Gleichheit nur das Gegentheil meinen und wol len. Inaequalium autem aequalitas palam iniquissima.

Es war nur die Konfeguenz des Wahnfinns, daß die Franzofen gleich anfangs ihrer Revolution einen neuen Kalender defretirten, und biemit alle Zeit oder Alles vor ihnen Gefchehene für nicht gefchehen erflärten. Sin demfelben Geifte machte vor Kurzem ein Profeffor der Statiftif den Borichlag, Daß Bayern fich ganz a novo et ab ovo mittelit einer General= oder Urverfammlung fonjtituiren follte, Und in der That hat aus diefem Nechtsprincip jedes Kind das Recht, feine Eltern wegen der Xegitimität feiner Eriftenz zu belangen, weil fie ja ohne feine Beiftimmung ihm dieje Erijten; gaben.