Vorlesungen über eine künstige Theorie des Opfers oder des Kultus : zugleich als Einleitung und Einladung zu einer neuen mit Erläuterungen versehenen Ausgabe der bedeutendsten Schriften von Jacob Böhm und S. Martin

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nem. Mege fuchte, auf welchem da& vermittelnde und außs aleichende Prineip oder Agens felber ein ftabiles Suftitut, d. b, felber wieder zu- einer Staatögewalt ward, womit man aber im die Abfindität fiel, neben, gegen oder über den beftehenden Gewalten als fonftitutiven Gliedern des Staats nicht nur seine neue, alfo überflüfige, fondern eben ihrer Stabilität wegen wieder. felber einer Vermittlung dev Com troffe Gmd fo in infinitum) bedürftige Gewalt zu fihaffen. Wars vom Ephorat oder Senat angefangen bi$ herunter zu den frangöfifchen Parlamenten gift, weldye befanntlich dag Recht hatten, den von König und den Stunden gemachten Gefegen die Einvegiftrirung zu verweigern, falls fie folche dem Eonftituriven Gefes des Staates nicht entiprechend ere faunten. Diefem Parlament lag folglich bereits wenigftend die dee zum Grunde, Daß zwar der König und die Stände das fonititutive Gefek verlegen: fünnen, daß aber Diefer Bere legung doch auf andere Weije, ald durch Gewalt, Aufitund oder Revolution Abbülfe gefchafft werden Tann und foll, Nachdem man aber nun einmal .das veligiöfe Princip (als reliirendes und vermittelndes) hier. entfernt hat, nad dem man weder ber Regierung, noch; den Ständen, al fols chen, die Vrärogative mehr, einräumt, für ihr Thun Nies manden als Gott und ihren Gewiffen verantwortlich feyr zu dürfen, nachdem man, endlid, die Einficht erlangt hat, dag 83 ungefchickt: wäre, Durch), irgend ein ftabiles Tribunal oder Scyiedsgericht, oder durch. eine, fiabile Periönlichkeit für dem Fall des Bedarfs Die nöthige Vermittlung, bewirfen zu wollen; fo bleibt freilich nur noch ein Mittel übrig, nämlich fein anderes, als die Zuflucht zu einem nich titas bilen, folglih,wadı dem Princip des Öejdweors nengerihts nur momentan entjtichenden und bes tebenden, Schiedsgericht im folden Fällen zu nehmen: obwohl diefes altgermanijche- Inftitut Des Cnoch feineswegs flar erfaßten? Gefchwernengerichts ‚freilicd, in feinen dermaligen engem Formen, jener höhern und höchiten