Архив за историју Српске православне карловачке митрополије

14 Архив за историју српске православне карловачке митрополије Је СО православне карловачке митрополије.

denes mit Stillschweigen iibergangen worden, entweder tum das Volumen nicht zu vergrOssern, oder weil ein und Anderes dem H. Verfasser nicht bekannt gewesen sein dirfte. Nachdem sich aber derselbe auf ein Reskript vom Jahre 1735. selbst steifet, und |ust damals fest Фе пдтlichen Punkte, die er nunmehr berihrt, vorgekommen, auch nach dariiber vernommenen Stellen, namentlich der kon. ung. Hofkanzlei, sodann aber erfolgten reifen Conferential-Berathschlagung von der hochst seligsten Kaisers Majestit wohlbedižichtig entschieden, und die Entscheidung damaligem Metropoliten schriftlich hinausgegeben worden: so scheinet mir nicht unerspriesslich zu sein, beide dariiber im Јаћге 1734. ипа 1735. verfasste Referaten sammt депеп аПегећбећејеп Entschliessungen auf die damals im Namen der Nation angebrachte Beschwerdepuncte sub numeris primo, secundo et fertio hier anzufihren, und dieses zwar umsomehr, weil aus dem Inhalte derer Referate erhellet, dass von denen zur selbigen Zeit im Leben gewesten erlauchten Ministers ganz besondere Sorge getragen worden, dass weder einerseits. die Nation in ihren Privilegien gekržnket, noch anderseits deren Inhalt missbrauchet, und zumal kein Anlass dahero genommen werden moge, Statum in Statu zu formiren, als dessen grosste Gefihrlichkeit keinem aus ihnen, noch auch denen, so vorhin in Sachen gebrauchet worden, verborgen War. Und finden sich in Margine sub .W primo und secundo insbesondere die angemerket, so in vorbesagten Jahren denen hieriber gehaltenen Rathschlagungen beigewohnet, unter welchen einige schon zur Zeit derer ertheilten Privilegien in Geschiften gebraucht worden, mifthin besser als jemand, so heutigen Tags im Leben ist, deren wahren Verstand, dann wohin sje sich erstrecken, und wann sie verliehen worden, wissen mussten. .

ZŽundchst werden in eben dieser Schrift des H. v. Koller Fragen auigeworfen, wobei kein Anstand sich aussert, und wieder andere, WO es nur auf eine klare Auseinandersetzung dessen, was nicht zu vermischen ist, ankommt.

Da nun die allerhochste Willensmeinung dahin geht, vor Fassung eines endlichen Entschlusses, theils von der Hofdeputation, und theils Conferentialiter die Sache iberlegen zu lassen, so dirfte eine solche Berathschlagung nicht geringen Schwierigkeiten unterworfen sein, wofern nicht vorlžulig mittelst eines kurzen Auszuges angemerkt wird, in wie weit man mit einander verstanden, und wortiber eine endliche Entscheidung nothig sei?· Wohin also nachfolgende Anmerkungen ohne der grossen Geschicklichkeit und dem Verdienste des Herrn Verfassers das Mindeste zu benehmen, einzig und allein abzielen.

Und zwar Primo: Erhellet aus denen Anlagen oben sub Хе 1-0, 2-0 und 3-o dass im Јаћге 1734. ипа 1735. wo Belgrad und Schlesien annoch in das kais. Erzhauses Gewalt waren, mithin man des Russischen Hofes weniger als anjetzo von Nothen hatte, der ilyrischen Nation Verlangen sich weiters als anjetzo erstrecket haben, mithin nicht allerdings bestehe, was zu Ende paginae 5-ae sofhanen Hofes halber gemeldet wird. Und ist der Kaiserin Konigin Majestit am Besten bekannt, wie iibel allda der nunmehrige Metropolit und Arader Bischof angeschrieben seiend, welchen Umstand sich zu Nutzen zu machen, vielleicht der Staatsklugheit nicht zuwider laufen dirfte.