Архив за историју Српске православне карловачке митрополије

Архив за историју српске православне карловачке митрополије 15

Eben so wenig ist Secundo mit dem Innhalt des N-i Secundi und tertii vereinbarlich, was von denen „Anfiquatis Gravaminibus“ so der nunmehrige Metropolit neuerlich aufwdrmen solle, pag: 11 und 12 angefiihrt wird, massen aus besagten numeris erhellet, dass sein Vorfahrer zu einer Zeit, wo die ginstigen Umstande von Seite des russischen Hofes, noch nicht im gleichen Masse vorhanden warem, sich mit denen nicht befriediget haben, womit der једе sich beruhiget.

Tertio: begreife nicht, was in der eigenen Stelle dadurch angedeutet werden solle, „dass von wegen der bisherigen Verhandlungs-Art derer Ilyrischen Geschžite man von Anfihrung derer Anteacten abgeschrecket werden solle“, denn eben diese Anteacta beweisen, dass seit Ertheilung derer Privilegien, nie weniger, als seit des Grafen v. Staremberg seel. Tod die Nation sich einer bestandenen Beginstigung zu егтепеп већађе habe. Zu dessen iberzeugender Prob dienen kann, dass das Meiste ihr nunmehr aberkannt werden will, was im Jahre 1734. und 1735. vom gesamten Ministerio mit Einbegrilff des nunmehrigen H. Palatinus auch denen geschicktesten und erfahrensten Hoiršthen namentlich des nunmehrigen Cabinets Secretari Freih. v. Koch und des seel. verstorbenen H. Koller ihr zugesprochen worden.

Hingegen ist Quarto unstreitig, und meines Wissens nie bezweifelt worden, dass lange vor dem Jahre 1690. und 16931. Reitzen auch in ienem Theil des Konigreichs Ungarn vorhanden, und besonderen Privilegien und Vorrechten begnddigt worden waren, welche noch von denen siegreichen Waffen des grossen und frommen Kaisers Leopold unter des konig: Erzhauses Botmžssigkeit sich befanden. Ob aber hieraus jene Folgerung sich ziehen lasse, welche der H. Verfasser andurch zu begrinden vermeinet? werde — um in keine Wiederholungen zu уегfallen, — gegen Ende, wo die Materie von Ihme weitlšufiger untersucht wird, anfihren; und begnige mich dermal nur so viel anzumerken : dass vor besagter Zeit die Gršanitzen Ungarns sich gar nicht weit егзнеске! haben, Ofen erst im Jahre 1685 und Grosswardein im J. 1004. mithin drei Jahre nach ertheilten Privilegien mit Beihiilfe derer heriiber getretener, und in dortiger Diaecesis belindlichen Innwohnern eingenommen worden, mifthin diesen letzteren die pag: 15. und 16. erwžihnte Clauseln oder Privilegien nicht appliciret, noch auch durch die Ertheilung derer von 1691. dortigen katholischen Bischofen, deren keiner zum Сепиз5 und Besitz des Bisthums gelanget war, das Mindeste benommen werden mogen; glaublich aber dortige Innwohner, — man moge зје пип пеппеп, wie man immer wolle, — sich gehiitet haben wiirden, ihr Leib und Leben so wie kundbarermassen erfolget ist, zu wagen, wenn sie vorgesehen hištten, dass ihnen die Glaubensfreiheit mehr als unter denen Tirken wirde eingeschršnket, und in weltlichen Dingen sie so bedeutend werden verkiirzt, wie die vorhandenen Commissions-Acta unwiderruflich darthun.

Ingleicher ist Quinto unstreitig, dass in dem pag. 23. erwahnten Josephinischen Bestittigungen die Clausel enthalten ist, „reservantes insuper nobis plenissimam facultatem, reddita per Dei benignitatem, eorumdemque Ilyricorum aliorumque fidelium nostrorum Subditorum · conjunctam Operam, regno nostro Hungariae & finitimis provinciis nostris tranquilitate easdem immunitates, praerogativas, & privilegia ulterius explicandi, & in meliorem pro temporum conditione formam re-