Begebenheiten und Unruhen im Bisthum Lüttich
rem ganzem Umfange vollziehen : Hiezu habe er ſi< noch beſonders durch Uebernahme des in der Lütticher Sache an ihn ergangenen fammergerichtlihen Auftrags in dem vorliegenden Fall anheiſchig gemacht : hiezu verbinde ihn auh ‘die Mehrheit der Stimmen ſeiner beiden Mifdirektoren , welche darauf angetragen haben, — Dieſer groſſen Pflicht unerachtet maaßé ſich das Cleviſche Directorium durch ſeine Er?lärung vom 26ten Nov. vorigen Jahrs nicht nux eine Erkänntniß Úber die Kaiſerlichen Mandate vom 27ten Aug. und 4ten Dec, vorigen Jahrs an, ſondern es verſpreche ſogar in derſelben gerade die Execution des Gegentheils : Dann
1) verordnen beide Mandate, die Urheber des Aufruhrs vom 18+ Auge vorigen Jahrs in Verhaft zu nehmen und zu beſtrafen ; das Directorium von Cleve hingegen verſpreche ihnen Sicherheit ihrer Perſonen und Güter»