Geschichte der revolutionären Pariser Kommune in den Jahren 1789 bis 1794

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Zweites Kapitel. Die Haft und der Tod des Königs.

(Vom 10, Auguſt 1792 bis zum 21, Januar 1793,)

Wir haben oben geſehen, daß der König nebſt ſeiner Familie ſi< am Tage des 10. Auguſt vor dem ſiegreichen Auſſtande in das Sihungsgebäude der Geſeßgebenden Verſammlung geſlüchtet hatte und daß er dort nicht abgeſetzt, ſondern nur bis zur Entſcheidung eines vom geſammten franzöſiſchen Volke zu erwählenden National-Konvents über ſein Schicfſal, ſuspendirt worden war. Die Wahlen, wenn auch nicht direkt, fanden do< mit allgemeinem Stimmrecht ſtatt. Die meiſten Stimmen in Paris erhielt Robespierre, der zweite na<h ihm war Danton, der lebte der Herzog von Orleans, dem die Kommune exlaubt hatte, den Namen „Egalité“ (Gleichheit) anſtatt des Herzogstitels zu führen. Marat, deſſen Wahl der Moniteur unterm 11. September meldete, war der ſiebente unter den Pariſer Deputirten. Panis und Sergent, die mit Marat am 2. September im Wohlfahrts-Ausſhuß der Kommune geſeſſen hatten, wurden gleichfalls gewählt. Sonſt wurden in Paris zu Deputirten erkoren : Duſſaulx, Oſfſelin, Desmoulins, Fabre d'Eglantine, Boucher, der Maler David u. ſt. w., die Alle, glei<h Robespierre, Nichts mit dem Staatsſtreiche vom 2. September zu thun gehabt hatten. Der Konvent hatte am 21. September zuſammen zu treten und begann ſeine Wirkſamkeit mit der Proklamirung der Republik.

Da der Maire Petion in den Konvent gewählt war, konnte er ebenſo wenig, wie der Miniſter Danton, nachdem er dieſe Wahl angenommen hatte, in ſeinem Amte bleiben, Gleich in der erſten Sibung des Konvents wurde über die Erneuerung der Verwaltungsbehörden verhandelt ; ihre Erneuerung ſchien um ſo nothwendiger, weil die meiſten Departements-Adminiſtratoren aus den Notabeln des Landes ausgeleſeue, von monarchiſcher Geſinnung angefreſſene Leute waren. Bei der Neuwahl des Pariſer Maires am 4. Oktober wurde Petion zwar wieder gewählt; allein dieſe aus Verlegenheit hervorgegangene Wiederwahl war uur ein Kompliment für ihn; denn in der Konſtitution war ausdrülich beſtimmt, daß fein Adminiſtrator und Munizipal-Beamter Repräſentant der Nation ſein durfte. Er war alſo genöthigt, die Wahl zum Maire abzulehnen.,*)

*) Herr Profeſſor Adolf Schmidt ſagt im erſten Theile ſeiner „Franzöſiſchen Zuſtände“ (Seite 66): „Der Gewählte lehnte indeß ab, um ſich ganz dem Konvent, als Mitglied deſſelben, zu widmen.“ Somit ſeßt Herr Schmidt voraus, daß Petion, wenn ex gewollt hätte, zugleih Deputirter und Maire hätte ſein fönnen. Allein die Konſtitution von 1791 beſtimmt ausdrükli<h (Titel II, Kapitel 1, Sektion T!1, Artikel 4): „Seront également tenus d’opter les ad: ministrateurs, sous-administratenurs, officiers municipaux, et commandants des gardes nationales,“