Geschichte der revolutionären Pariser Kommune in den Jahren 1789 bis 1794
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gehoben hatte, wurden ſie dur< ein aus dem Auguſt des nämlichen Jahres ſtammendes Edikt in veränderter Geſtalt wieder eingeführt. Sie wurden jeßt den Einflüſſen der Polizei viel unmittelbarer unterworfen und der Hauptgrund ihres Weiterbeſtehens ſchien die Entrichtung der Gewerbeſteuer zu ſein. Jndeß wurden die verwandten Gewerbe in ein einziges zuſammengezogen, wodurch eine Menge kleinlicher Zunftſtreitigfeiten wegfielen. Auch wurden die Koſten des Meiſterwerdens verringert, und für die nämliche Abgabe konnte der Arbeiter oder Kaufmann hinfort mehrere Profeſſſonen auf einmal betreiben. Die ſämmtlichen Profeſſionen aber wurden in freie und unfreie eingetheilt. Die ſogenanuten freien waren deu Geſchworenenämtern niht unterworfen, beſaßen aber ebenfalls unter dem Namen Statuten ihre Vorſchriften.
Die Lehrlingſchaft war auf vier Jahre feſtgeſeßt. Beim Meiſterwerden war fein Meiſterſtü mehr zu liefern. Die Aufnahme in die Zunft zerfiel zu Paris in die einfache Einſchreibung ins Zunſtregiſter und in die Vereidigung vor dem königlichen Prokurator des Châtelet, womit die Ausftellung eines Meiſterbriefes verknüpft war. Um Meiſter zu werden, mußte man zwanzig Jahre alt ſein und vier Jahre in der Lehre geſtanden haben. Doch wurden die Söhne von Meiſtern und Meiſterinnen ſhon mit 18 Jahren und nah zweijähriger oder no< geringerer Lehrzeit unter die Meiſter aufgenommen, wie ‘denn auch die Wittwen und Töchter verſtorbener Meiſter in die Zunſt zugelaſſen wurden, wenn ſie binnen einem Jahre nah dem Tode ihres Mannes oder Vaters die exforderlihen Schritte thaten, wobei ſie die Hüälſte des gewöhnlichen Meiſtergeldes zu entrichten hatten.
Die Zunftverſammlungen beſtanden in kleinen Städten aus allen Zunftmitgliedern, dagegen in Paris nur aus den höchſtbeſteuerten. Ju Paris und Lyon beſaß jede Zunſt Deputirte, die auf Generalverſammlungen gewählt worden waren und welche die ganze Junnung vertraten. Auch beſaßen die Jnnungen und Zünfte ihre Obmänner, Syndici (Rechtsberather) und Adjunkte (Beiſizer). Dieſe Behörden machten jeßt nebſt der Polizei die Munizipal-Verwaltung aus. Kraft des Auguſt-Edikts von 1776 und des Januar-Edikts von 1777 hatten im Allgemeinen diejenigen Züuſte oder Junungen, welche weniger als 300 Mitglieder zählten, je 24 Vertreter, ſolche von mehr als 300 Mitgliedern aber 36 Vertreter zu wählen. Dieſe Deputirten bildeten die gewöhnliche Zunft- oder Jnnungsverſammlung. Bei den ſechs Körperſchaften der Pariſer Kauſleute führten die Obmänner, bei den Zünften die Syndici und Adjunkte in den DeputirtenVerſammlungen den Vorſiß. Die in den Verſammlungen gefaßten Beſchlüſſe waren für alle Mitglieder der Zunft bindend, doh mußten fie, um Gültigkeit zu erlangen, zu Paris erſt durch den Polizei-Lieutenant, zu Bordeaux dur die Schöffen , zu Lyon dur das Konſulat und im Allgemeinen durch die Polizei-Behörde vidimirt (beſtätigt) ſein.
Die Verſammlungen der Zunftmitglieder behufs Wahl der Deputixten wurden dur die Polizeibehörde einberufen. Sie beſtanden zu Paris aus 200 Mitgliedern bei folhen Junungen und Zünften , die weniger als 600 Meiſter enthielten, und aus 400 Mitgliedern bei den über 600 Meiſter zählenden Zünften. Es waren die höchſt beſteuerten