Geschichte der revolutionären Pariser Kommune in den Jahren 1789 bis 1794

einer ſeiner beiden Subſtituten wurde der gefährliche Agitator Danton, auf deſſen Korruption der Hof rechnete.

Die 16 Adminiſtratoren, wovon ein jeder ein beſonderes Attribut hatte und in deren Verſammlungen der Maire den Vorſig führte, der aus 32 Mitgliedern beſtehende Munizipalrath, der ſi<h alle vierzehn Tage mindeſtens einmal verſammelte, der Genexalrath, beſtehend aus 96 Notabeln, und der General-Prokuratox nebſt ſeinen zwei Subſtituten, zuſammen 147 Mann, bildeten jeßt, wie wir ſhon oben ſahen, die Pariſer Kommune. . Der Maire durfte den Munizipalrath außergewöhnlih einberufen und er war hierzu verpflichtet, wenn die Hälſte der Rathsmitglieder eine außerordentlihe Einberufung verlangte. Der Generalrath trat nur dann zuſammen, wenn der Maire, die Majorität der Adminiſtxatoren und die Majorität des Munizipalraths ſeine Einberufung für nöthig erachteten.

Durch die 48 Sektionen, in die Paris eingetheilt war, wurde die Munizipalität immer mehr ihrer Macht beraubt. Alle das Stimmrecht beſigenden citoyens bildeten die Seftions-Verſammlungen. Die Polizei lag in ihren Händen. Jede Sektion wählte einen Polizei-Kommiſſär und ſe<hszehn andere Kommiſſäre, die dieſen Polizei-Kommiſſär zu überwachen hatten, Die ſe<szehn Kommiſſäre ſollten auf die Vollſtre>kung der Anordnungen der Munizipalität halten und derſelben Mittheilungen und Juſtruktionen zukommen laſſen. Sie verſammelten ſi<h alle 8 Tage mindeſtens einmal und in ihren Verſammlungen hatte- der ihnen untergeordnete und dienſtbare Polizei-Kommiſſär nur eine berathende Stimme. Wenn fünfzig citoyens die Einberufung der General-Verſammlung der Sektion verlangten, mußte dieſe einberufen werden, und. wenn acht Verſammlungen die Zuſammenberufung aller Sektionen von Paris forderten, ſo mußte die Munizipalität dieſer Forderung dur<h Einberufung derſelben entſprechen. Somit lag die Souveränität von Paris nicht in der Munizipalität, geſhweige denn im Maire, joudern in den Sektionen, wo unaufhörlih agitirt wurde.

Außerdem wurde die Macht der Munizipalität au< dur die Volksverſammlungen eingedämmt. Ein Geſet-Artikel beſtimmte: „Die aktiven Bürger beſizen das Recht, ſih friedlih und unbewaſſnet zu verſammeln in beſondern Verſammlungen ; um Adreſſen oder Petitionen abzufaſſen, unter der Bedingung, daß ſie die Munizipal-Behörde davon benachrihtigen und niht über zwanzig citoyens abordnen, um die Adreſſen und Petitionen zu überbringen und zu überreichen.“ :

Die Departemental-Verwaltung von Paris, ſagt der reaktionäre Geſchichtſchreiber De Barante, *) war niht mit einer wirklihen Macht mehr bekleidet, wohl aber mit vielem Anſehen verbunden. Da dieſes Amt den Mitgliedern der konſtituirenden Verſammlung nicht unterſagt worden war, waren mehrere der notabelſten gewählt worden. Der Herzog de la Rochefoucauld, der vertraute Freund des Generals Lafayette,

Y *) Histoire de la Convention nationale, Par M, de Barante de VAca. démie française, Erſter Band, Brüſſel 1851, S, 42,