Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion
256 öffentlichen Gottésverehrung haben, und alſs der Geiſtkesnahrung beraubt würden, welche ihnen der gleiche Antheil an dem öffentlichen Goöttesdienſte vers ſchaffen ſollte. Soll alſo kein Unterthan von der sfentlichen Gottesverehrung verdrängt werden „ ſoll Religionsfreyheit ein allgemeinès" Unterthanenrecht ſeyn, ſo muß die öffentliche Gottesverehrung ſo eins gerichtet ſeyn, ‘daß: nur allgemein geltende Vorſtellungen von der Gottheit und ‘allgemein angenommeene moraliſche Wahrheiten in Kirchen und Schulen gelehrt , gebetet , geſungen und durc Gebräuche verfinnlichet werden+ ſo darf keine Privatmeynung dabey aufgeſtellt und in Ceremonien“abgebildet werden : ſo muß der beſondere Glaube und beſonderes Ceres inonièel, wenn dergleichen \von einzelnen Unterthanen beliebet: wúrde, aus dem öffentlichen Gottesdienſte verbannt werden: ſo gehöret es zum Weſen der Religionsfreyheit, daß ini Staate alle öffentliche Reliz gion auf allgemeine Vernunftbegriffe von der Gottheit und allgemeine Moral eingeſchränkt werde: o iſt die natürliche Religion und Moral allein diejenis ge, welche in öffentlich eingeführten Katechismen, Geſangbüchern und Liturgien gefunden und auf Kangeln und Lehrſtühlen vorgetragen werden darf , weil ſie einzig und: allei diejenige iſt, die-alle Unters thanen, ſo wie alle vernünftige Menſchen, gemeinſchaftlich glauben und befolgen, Wo alſo ‘etwas anders als naturliche Religion und Moxal gelehrt, geprez