Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion
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öffentlichen Verehrung der Gottheit, folglich an allen öffentlichen Gebäuden, Fonds und. Anſtalten has ben, welche der. Staat oder der Regent für die öfs fentliche Gottesverehrung eingerichtet hatz ſo iſt es offenbar; daß die öffentliche Gottesverehrung nach allgemeinen Grundſäzen - geſchehen muß. - Denn wenn alle Unterthanen in den Tempeln. die Gottes heit zu verehren und in den Schulen ihren Kindern Neligionsunterricht-ertheilen zu laſſen bevechtiget ſind, ſo muß in: allen Tempeln und in allen Schulen die | Neligion mach allgemeinen Grundſäzen vorgetragen und geubt werden. - Sonach dürfen beſondere Grunds ſáze, di? nur cinige- Unterthanen hegen -oder beſondes re Vorſtellungen“ von der Gottheicz die nicht allen Untexthanen gemein ſind, in den öffentlichen Tempeln und: Schulen gar nicht vorgetragen werden, Denn ‘ſobald’ einzelne: Unterthanen verlangen-».oder der Regent es geſtatten oder gar befehlen wollte, daß Privatmeynungen einzelner Unterthanen auf den Kanzeln-und inden Schulen gelehret , in Kirchengebeten gebetet, in Liedern geſungen würden, ſobald hörte die Neligionsfreyheit auf, ein Gemeingut der Uns terthanen zu--ſeyn+t-indem ja nun diejenigen Unter thanen,- welche an jene beſondern Grundſäge und Vorſtellungen von der Gottheit nicht glauben „ ges zwungen würden, dieſelben gegen ihre Ueberzeuz gung mit anzuhören, mit zu beten und zu ſingen, und folglich ihr Recht verlöhren , welches ſie an; der. öffents