Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion
zem 261 fodern „ daß er ihnen nie vorſchreibe y welche Reli- =
“ gion ſie annehmen , befennen , und in ihren Gottes dienſten üben ſollen.
“Und ‘wie ſollten Regenten über den Glauben ihrer Unterthanen befehlen fônnen, da Gott ſelbſt nichts daruber zu befchlen hat? Denn alle menſchs liche Gedanken und Urtheile entſtehen und wirkcn ja nach unveränderlichen Geſezen des Derkens und Empfindens, Und ſo iſ ès ſchlechterdings eben ſo unſtatthaft , einem vernünftigen Weſen , das na < jenen unveränderlichen. Geſezen denft, zu. bes fehlen, daß es gerade ſo denken ‘und glauben 5 le, wie ein anderer es will, als es albern iſt , befehlen, daß jemand etwas ſo ſchmeen „ ſt0 licben ſolle, als ein ‘anderer, a )
Sonach iſ es ganz gegen die Religionsfreyheit, wenn Regenten ſichs herausgnehmen wollten , Nots« men des Glaubens oter Formen des Gottesdienſtes ihren Unterthanen befehlsweiſe aufzudringen. Alles, was Glaube und Gottesdienſ heiſk, ſteht in der freyen Wahl des Unterthanen. Der Fürſt fan belehs xen, vorſchlagen , ermahnen, aber befehlen darf ex nicht. Er fan Liturgien , Katechizmen , Geſangbüsz cher von geſchikten Männern entwerfen laſſen, gber es muß jeder Gemeine frey bleiben, ob ſie die entworfnen, Bücher unrex ſich einführen will, ob ſie z. B-
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