Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

RMO 92 ‘tig , oder dein älteſten Obevſi - Leutenant den Rapport ſeines Bataillons abſtatten, und ſeine Befehle vernehmen , auch keine Kantonements ändern , Päſſe oder Abſchiede u. ſ. w. ertheilen , ohne zuvor ſeine Erlaubniß begehrt und erhalten zu haben.

310. Feder Oberſt - Leutenant wird beſorgen ‘daß die Gemeinen ſeines Bataillons ſoviel mögli wenigſtens vier bis fünf Nächte vom Dienſt (rey haben , weil ein ſtrengerer Dienſt der Geſundheit {<ädli< if die Kleider zu ſehr abnüßt , und alle andere Unterweiſung unmöglich machet-

311. Wenn das Bataillon ausrü>t , wird ex es mit entblößtem Seltengewehr in der Hand , und ¿zu Pferde kommandieren.

312. Wenn in einem Plaz oder Quartier die Staabs - Offiziers einen beſondern Dienſt zu machen haben , ſo werden ſie dazu nah dem Nang ihres Bataillons kommandiert werden.

313. Alle Rapports , Meldungen oder Etats von dem Bataillon , welche an höhere Behörde oder das Zahlamt gehen ſollen , müſſen von dem BataillonsKommandanten unterſchrieben ſeyn , welcher für- die Nechtheit derſelben verantwortlich iſt.

314. Wenn ein Bataillon ganz oder zum Theil den Befehl abzumarſchieren erhaltet , wird es der Oberſt - Leutenant dur<h den Aide - Major den Kompagnien anzeigen , ſo wie auh am Tag vor dem Abmarſch die Stunde deſſelben , und den Ort, wo man hinmarſchieren werde, wenn niht beſondere Umſtände es anders erheiſchen. Zugleich wird ex auh dem Aide - Major befehlen, die Abreiſe dek