Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

I10® Brraameen

Quartiérmäches 7 die Bereithaltung der nôthigen Wage," nah dem ‘eidgenößiſchen Reglement , für das Gepäck“ zu’ veranſtalten» i

315 Jeder Truppen- Kommandant, der auf ſeis nen guten Namen achtet, wird ſich beym Abmarſch ſeiner ‘Truppe ‘von den Ortsvorſfehern ‘ein Zeugniß zu verſchaffen trachten , daß ſ< ſelbe während ihrem Ankfenthalt gut betragen habe, und feine. rechtliche Klage gegen ſie zu machen ſey« i

316, Wenn ein Bataillon oder imnehrere Kompagnlen mit einander marſchieren, ſo wird éinen Tag rechts und den andern links abmarſchiert, damit nicht immer die gleichen weder die Spige haben, noh zulegt marſchieren müſen. :

317. Bemerkt der Kommandant einer mnarſchierenden Truppe , daß ſie-ſich ófuet , und die Leßten zut folgen Mühe haben, wird er dem Tambur ; ſo zu dieſem Ende bey jedem Marſch ſi" hinten befinden ſolle , befehlen Sammlung zu ſchlagen , auf welches Zeichen die Tete etwas langſamer marſchieren wird. Bemerkt er im Gegentheil , daß" ſ< die Leute drángen , wird er March ſchlagen laſſen, damit die Sythe ein wenig geſchwinder marſchiere. Was übrigens die Ordnung auf dem Marſch , die großen und kleinen Halt , Ankunft in den Quartieren , Ehrenbezeugungen u. \ 1. betritt, (| in Nro. 219. bis ans Ende des 7ten Abſchnitts enthalten. “ Nur bleibt in Anſehung der zu erweiſenden Ehrenbezeugungen beyzufügen, daß ,- wenn mehrere Kompagnien mit einer Fahne fich in dem Fall des Nro. 226. beſinden , eine Koimpaguie mit der Fahne dem regierenden Landammann der Schweiz als Ehreuwache ſoll gegeben werden. .