Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Jn Anſchung der Korps Beſuche hat der mit einer Truppe marſchierende Bataillons - Kommandant ſelbe annoch , neben denen ſo in beſagtem Nro. 226 hefohlen ſind, Abgeſandten auswärtiger hoher Mächte , und der oberſten Perſon des Kantons abzuſtatten 5 ſo wie auh , wenn dieſe Perſonen durch ſein Standquartier reiſen oder in ſelbem ſi{< eine Zeitlang aufhalten.

318, Wenn die Kompvagnien in zerſchiedenen Ortſchaften vertheilt ſind , kann er jede für ſi< abmarſchieren laſſen , ihnen abex befehlen , wohl in Ordnung zu bleiben.

_ 319». Jeden Tag auf dem Marſch ſoll er den Kompagnien den Befehl, wo möglich bevor ſelbe bey ihrer Ankunft auseinander gehen , übergeben laſſen , und wenn die Kompaguien zerſtreut licgen , wird er von jeder eine Ordonanz zum Staab kommen laſſen, für deren Einquartierung geſorgt werden muß , um jeder Kompagnie die etwann nöthigen Befehle zuſ{i>en zu können. So auch, wenn eln ganzes Korps marſchiert, wird er täglich von ſeinem Batallon eine Ordonanz zu gleichem Zwe> zu dem Korps - Kommandanten abzuſchi>ken haben. ;

320. Wechſelweiſe ſollen die Kompagnien beym Staab einquartiert jeyn, und unter ihnen das Gute ſowohl als die Beſchwerden ſo gleich möglich vertheilt werden.

321. Die Fahne ſoll immer zu dem BataillonsKommandanten getragen , und deſſen Quartier mit eluer Schildwache verſehen werden. „S0 6n 7

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