Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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14. Das Pulver, die Flôre für Fahnen und Tyomveten , ſo wie die Tücher fur die Trommeln, werden von der Eidgenoßenſchaft geliefert, und gehôren auch ihr zn

1x5. Für die Feuer werden die gewöhnlichen Kommandos’ gemacht , nur anſtatt Tan ! wird fommanudiert Hoch ſ<lagt an! Auf welches Kommando ‘im Anſchlagen die Mundung des Gewehrs nur ſo viel geſenket wird , daß ſi die linke Haud in der Hdhe der Stirn befinde. Bey dem in's Grab Feuren, wenn der Truppe das Kommando Fert! gemacht “i wird kommandiert : 1) Rechts in die Flank! 2) Rehts— um! 3) Marſch! Auf das 3te Kommando marſchiert das erſie Glied an , und das zweyte er wann das erſte abgeloffen iſ , jeder ({<lägt im Vorbeygehen ſo tief an, daß der Schuß auf das Grab gehe , nimmt hernach ohne ſh aufzuhalten Gewehr hoh, und mit Rechtsum marſchiert auf den Plag wo die Kompagnie geſtauden hatte , da ſtellt er den Hahn in die Nuh , ſchließt die Pfanne , ſtellet ſh auf , und nimmt, wenn ex gerichtet iſ , beym Fuß.

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