Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

"10 tnaermTamn 13. Wenn ein Ofſizler in ſein Zimuer kömit, ſoll er neben ſein Bett ſtehen , und ſo lange bleiben ; bis ex ihm erlaubt wegzugehen , oder ſich zu ſehen.

Dienſt «Ordnung.

14. Wenn ſich ein Gemeiner auf der Wache befindet , ſoll er unter feinem Vorwand ohne Erlaubniß oder Befehl des Poſten - Kommandanten ſh von der Bache entfernen , oder in ein Haus gehen auch we“ der bey Tag noh Nacht ein Kleidungs - Stück, dle Patrontaſche oder das Kuppel ablegen.

15, Da alle Leute bey Ankunft auf dem Poſten von dem Korporal abgezählt werden , muß ev ſeine Zahl wohl im Gedächtniß behalten , und wenn ſie gerufen wird , ih unverzüglich ſtellen,

16, Wenn die Wache in's Gewehr gerufen wird, ſoll ex mit Bligsſchnelle und geſchultertem Gewehr fich an ſeinem Play auſſtellen.

17, Wird ev als Schildwache auſgeſtellt , ſo ſoll er die Konſigne, welche ihm die Schildwache, ſo er ablôſet , übergiebt , genau in?s Gedächtniß faſſen , und damit er ſie uicht vergeſſe, die Zeit durch , ſo er ſtehen bleibt ſelbe öfters bey ſi< ſelbſten wiederholen, ſowohl um ſie genau zu befolgen , als bey dem Ablöſen wieder übergeben zu können. Dieſe Konſigne ſoll ev Niemanden erôfnen als in Gegenwart des Korporals , 0 ihn aufaeſührt hat , oder des Poſten - Kommandanten ; vou dieſen beyden allein kann er neue Konſignen erhals ten , und ſoll ſh auch zu keiner Zeit durch Jemaud auders-\atlóſen laſſen.

4x8. “So lange ex Schildwacht ſteht , ſoll ev ſein Gewehr nicht aus der Hand laßen, ſich nicht über 20