Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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zu einer Grundlage zu finden? Ju dem einen Kautou hängt man dem Alten an, entweder nach franzöſiſchem, holländiſchem oder gar Urs altdeutſhem Schnitte ; in einem zweyten führte iman die neufranzöſiſchen Uebungen und Einrichtungen theilweiſe ein ; ein dritter zog ds Oeſterreichiſche , ein vierter das Preuſſiſche Dienſtreglement in dieſem oder jenem Fall zur Richtſchnux hervor und jeder rúhmt ſi{< in ſeiner Verfahrungsart das Gute zu haben.

Es mag ſeyn! allein Gleichförmigkeit y die Grundlage des Militärweſens fehlt , und zudem noh das Umfaſſende, Die Schweiz als militäriſcher Staat , beſizt fein Dienſt reglement.

F< nahm daher alle dieſe Bruchſtücke von Vorſchriften, ‘die beſtechenden Uebungen , und die im lezten Feldzuge ergangenen Befehle zu Rathe , dachte über den Zwe> eines jeden Theiles nah, und ſo erzengten ſich Jdeen die das Reſultat vieler Vergleichungen und eigenen Nachdenkens úber die Gegenſtände des Dien-. fies ſind. Da iſi kein mir bekanntes Regle-