Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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an die Hutmaſche bringen und raſh wiede herunter , mit der reten Hand den Napport übergeben oder mündli< das Befohlene melden. Hat die Perſon ihm nichts zu übergeben , wird er mit rechts umkehrt abtreten und auf gleiche Weiſe wieder auf den Poſten zurückkehren. Das nämliche i auch zu beobachten wenn ein Gemeiner als Ordonanz zu jemand beordert iſi ; anſtatt des abzugebenden Rayports wird er der Perſon ſagen: Ordonanz von der Kompagnie N. N. wenn ſelbe von dem gleichen Bataillon i, ſonſt aber : Ordonanz von dem Batalllon (oder Poſten) N. N. und nachdem er auf obige Weiſe abgetreten iſ , an dem angezeigten Ort verblelben und die Befehle der Perſon genau vollziehen , bis ex abgelöst wird oder ſie ihm erlaubt wegzugehen. Begegnet ein ſolcher auf dem Hin - oder Herwege einem Offizier aller Grade dem Ober - Kommandant oder General eidgenößiſcher Truppen , Geſandten fremder Mächte - der oberſten Pers ſon des Kantons oder dem Landammann der Schweig wird er ſchultern und vorbey marſchieren ; begegnet er aber dem Hochwürdigen, we er katholiſcher Religion if, wird er Halt und Front machen, preſentieren, die rechte Hand an den Hut bringen und den Kopf neigen bis ſels bes vorüber iſ, hernach ſhultern , in Arm nehmen und ſeinen Weg fortſezen.

35» Wenn der abgelöste Soldat von der Wache in ſein Quartier zurü> kömmt , ſoll ſeine erſte Befchäftigung ſcyn , Armatur und Kleidung wieder in guten Stand zu ſehen , um auf alle Fälle hin bereit zu ſeyn.

36, Ohne beſondere Erlaubniß des Hauptmañs iſ keinem geſtaltet, mit einem andern den Dienſt zu wechseln,