Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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das Anrufen der Schildwachen antworten , und" ſobald er abgelóst iſ , ungeſáumt mit - der Latorne auf ſeinen Poſien zurückkehren, wobey er dann den ayrufenden Schildwachen „Wacht!“ antwortet, and ſich. bey dem Korporal oder dem Poſten - Kommandanten meldet.

33. Ein Gemeiner , der den Beſehl hat , mit dem Gewehr eine Ronde zu begleiten , oder mit ei nem Korporal oder Unter - Offizier eine Patruille zu machen , ſoll ſtillſchweigend hinter dem , ſo die elne oder andere kommandiert, mit dem Gewehr im Arm marſchieren ; jedesmal , ſo er angehalten wird, ſ{ultern , auh das Gewehr hoch nehmen, wenn er eine Ronde , Patruille oder ſonſt machſchierende Truppe bey der Nacht antrift , ſelbe anrufet oder von ihr angerufen wird ; auch übrigens púnktlich die Befehle vollziehen , \0 ihm von dieſem Kommandanten gegeVen werden, Sobald er abgelôst oder zurüdgeſchi>t wird , kehrt er ungeſäumt dur< den nächſten Weg auf ſeinen Poſten zurü> , und meldet ſ< bey dem Korporal oder dem Poſten - Kommandanten.

34. Wird ein Gemeiner einen Rapport oder eine Meldung zu überbringen beordert , ſo hat er mit Gewehr in Arm bis an den Ort , wo er dea Auſtrag abzugeben hat, zu marſchieren ; dort , wenn es auf der Straſſe iſ, das Gewehr in rechten Arm zu nehmen , bis auf 2 Schritte zu der Perſon zu marſchieren , und mit der linken Hand den Rayport abzugeben , oder mündlich kurz und deutlich ohne Umſchweife das Vefohlene zu melden. Soll es aber in einem Zimmer oder Zelt geſchehen , ſo wird er ſein Gewehr vor demſelben laſſen , wie oben , auf 2 Schritte vor der Perſon halten, die linke Hand