Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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67. Um die von dem Plag - oder ſeinem eig®% nen Kommandanten angezeigte Stunde, wenn di Poſten von einem Wachtmeiſter kommandiert i, wird der Konſigne - Korporal , auf erhaltenen Befehl deſſelben , ſi mit dem Gewehr zu der Hauptwache begeben , um Abends das Loſungs - Wort abguholen , und Morgens um den Rapport abzuſtatten.

68, Wenn der Offizier , ſo beſtimmt i| das Looſungs - Wort auszutheilen , und den Rappot abzunehmen, die Unter -Offlziers und Korpyoralen herbete rufet, ſollen ſie ſh ſo auffellen, wie ſie auf der Parade aufgeſtellt waren , wo dann jeder nach dem O den. Napport des Poſieus abſlattet. Wenn

das Loſungs - Wort ausgetheilt wird , ſtellen ſie ſich ſâmmtlich mit dem Gewehr im rechten Arm in einen Kreis , und jedem ſoll es ſ{riftli< und verſiegelt übergeben werden , wobey ſ< dann“ jeder wohl zu achten hat, daß er es nicht verlichre , wohl aufbewahre, und bey ſ{werſer Strafe niemand anderm übergebe , als dem, ſo ihn abgeſchi>t hat.

69. Der Ablöſungs - Korporal wird ſh in An- * ſchung der Poſten - Ablöſung an das halten , was hievs uber in Nro. 49, 509. $52. 54 55, und 58e bes fohlen iſ , und „jedesmal beym Zurükkommen dem “Kommandanten der Wache Rapport abſtatten, oh er alles in Ordnung angetroffen , oder was er fe{hlhaftes mochte bemerft haben, Des Nachts wird ex ein wenig bevor er ablôſen ſoll, die Leute, ſo auf die Schildwache kommen / aufwe>en

70. Bey dem Zayfenſireich , wenn die Wache utter dem Gewehr ſiehet,„ wird der Poſten - Kommandaut ſelber die etwañigen beſondern Befehle füx