Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

mc 27 die Nacht mitthellen , ſehen , ob alles gegenwärtig und ln Ordnung iſi, darauf ſelb wieder abtreten laſſen.

71, Jn Anſehung der Fremden wird fich jeder Poſten - Kommandant ng< dem drflichen Befehl zu verhalten habe,

72. Wenn Feuer ausbricht , wird der Korporal, ſo einea Poſten kommandiert, ein oder mehrere Manu mit Bewehr , nach der Stärke ſeines Poſtens, zu dem Feuer abjchi>ten, und befehlen - daß nach eingeſehener Sache der Mann , oder wenn mehrere nd , einer von ihnen ſhleunig zurückehre und ihm Rapport abfaite; die übrigen ſollen ſich zu allem, was zu Beybehaltung der guten Ordnung beytrageu Tann , brauchen laſſen; ſvbaid aber aeuugſaine Truypen kommen / dieſen Dienſt zu verſehen , ſollen ſie wieder auf ihren Poſten zurü>kehren , welcher , wenn das Feuer nahe iſ, unter dem Gewehr bleiben ſoll y mit Gewehr beym Fuß , bis die Geſahr vorüber iſ, Bey ſolchen Vorfallen ſowohl als bey jedem andern außerordentlichen wird der Voſten - Kommandant die Meldung davon unverweilt auf die Hauptwache ſchi>en.

73. Nahet die Zeit, wo nach des Plaß- Kommandanten "Befehl die Thore ſollen geſchloſſen werden, heran, ſo wird der Korporal , wenn ex an einem Thor Voſſen-Kommandant if , durch einen Manu von der Wache mit Gewehr die Schlüſſel abholen laſſen.

74, Sobald die Zeit zum Thorſchließen vors handen , und die Schlüſſel“ angelangt ſind ; laſſer er die Wache ins Gewehr treten , befiehlt einem Mann die Laterne, zu n{hmen , nimmt voga den übrigeu y ſo viel Hilfe nôthig iſt 7 um die Thore zu ſchließen, die Fallbrüden aufzuziehen uſw und ſc<hi>et fie