Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Unordentliches , werden ſie es dem Kommandanten des nâchſten Poſten anzeigen ; ſe ſollen auch hin und « Wieder auf das Bruſtwehr hinauffeigen und horchen» 06 ſie von außen nichts Verdächtiges entde>en , in welchem Fall ſie es ſogleich dem Kommandanten der Hauptwache anzeigen ſollen, Von dem nur die Polizey Angehenden, werden ſie den Rapport ſchriftlich er den andern Morgen zur Stunde des gewöhnlichen Napports dem Kommandanten der Hauptwache elnſchi>en.

92. Wie die Ronde ſi< beym Anrufen der Schildwache eines Poſtens , mit den Regiſtern uud Nonde - Zeichen, Begegnung eine andern Ronde oder elner Patruille zu verhalten habe, iſ in Nvo. 87. 88. und 89. für die Patruillen vorgeſchrieben 7 uud muß auh hier befolgt werden.

93- Wenn der Korporal , fo eine Ronde ges macht hat , (bey Schildwachen vorbey muß , ſolle ex auf „Wer da?, Wacht! antworten , ſo auch der Schildwache ſeines eigenen Poſtens , oder desjenigen wohin er die Laterne zurü> zu bringen hat. i

94. Bevor ein Gemeiner zum Kowvoral befördert wird , muß ex \< {on in Stand geſeßt haben , andere au< im Exerzieren zu unterweiſen z er ſoll ſi< aber beſleißcn , dieſen Unterricht iminer mit mehr Fertigkeit und vollſtändiger ertheilen zu können , und zu dieſem Eude alles , was in der Soldaten- Schule enthalten iſt, gründlich , und ohne im Geringſten davon abzuweichen, wohl im Gedachtniß haben.

95. Wird ein Korporal zu Jemand als Ordoaz beordert , ſoll er um die befohlene Stunde mit dem Gewehr und Patroutaſche \< dort einfinden , und ſich gänzlich nach dem richten , was {n Nro. 74