Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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für den Gemeinen vorgeſchrieben i, nur mit dem Unkerſchied , daß bey den Ehrbezeugungen der Korporal anſtatt zu ſchultern das Gewehr in rechten Arm nimmt.

96. Wenn ein Korporal ins Lazareth als Plauton oder Ordonanz beordert {| , ſo wird er bey dem ſo er ablóſet , dic Conſigne begehren , ſich auh mit dem Vorflndlichen, gedru>ten und geſchriebenen , wohl bekannt machen , genau nachſehen , daß die Kranken in allen Stufen vorſchriftmäßig reinli< und wohl beſorget werden , daß beſonders in der Küche nichts veruntreuet werde, oder auf andere Weiſe zu ihrem Nachtheil vorgehe , daß ihnen keinerley Art Eßwaaren heimlih überbracht werden , und daß ſie nicht ohne Erlaubniß herausgehen. Wenn er abgelòst wird, ſo hat er dem , ſo ihn ablöſet ; die ‘Konſigne auf das genaueſte wieder zu üöergeben-

97, Täglich oder von Woche zu Woche, — wie es der Bataillons - Kommandant befiehlt , wird der Kehre nach ein“ Korporal bey der Kompagnie zum Kommanudier - Korporal beſtimmt , welcher währeud dieſem Dienſt die Kompagnie nicht verlaſſen darf.

98. Er wird Jedesmal den Feldweibel , mit dem Gewehr auf die Parade und zum Befehl begleiten.

99, Wenn ſich der Feldweibel von der Kompagnlie eutfernt , wird er dieſem Korporal das DienſiVerzeichniß übergeben , damit wenn der Fall eins treffen ſollte , die Mannſchaft zu einem unvorgeſchen Dienſt ſogléih kommandiert werden könnte.

190, Wile den Gemeinen , iſ no< viel wenis ger einem -Vorgeſeßten erlgubt , ſelnen Dienſt mit einem andern ohne beſondere Erlaubniß des Hauptmanns zu verwechseln,