Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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ror. So oft die Truppe niht kaſcrnicrt i 7 \o ſoll der Korporal ſch ein Verzeichniß der Quartiere , der Mannſchaft ſeines Geſchwaders verfertigen und ſelbe kennen lernen , damit , wenn unverſehens Maunſchaſt aufgefodert würde , er ſelbe zu ſinden wiſſe.

102, Wenn eine Truppe den Befehl zum Abzmarſch erhalten hat, muß der Korporal Sorge tragen , daß ſh “die Leute ſeines Geſchwaders dazu vorbereiten , und zur befohlenen Stunde marſchfertig ſeyen , daß feiner etwas zurülaſſe, und ‘die Geräâthſchaften , ſo zurü> bleiben ſollen „in gutem Stand und an dem gehörigen Ort ſeyen.

1703. Wenn auf dem Marſch ein Korporal beordert wird , bey einem austretenden Soldaten zurü> zu bleiben , und es Notdurft halber geſchieht, wird er beſorgen , daß er darauf , ohne zu laufen ſi wieder zu ſeiner Kompagnie verfüge; i es aber Unpäßlichkeit halber , wird ex ihn auf das folgende Gepák aufzuladen ſuchen ; ſollte aber keines folgen, ſo wird ex ihn nicht verlaſſen , bis er in einem Dorf oder Haus, nah Maaßgab der Umſtände, verſorget iſ: ex wird ihn den Hausgenoſſen , und wo möglich dem Gemeind - Vorſteher empfehlen , und hernach erſt ſeine Kompaguie wieder einzuholen trachten.

: 704. Jf die Kompagnie im Nachtquartier angelangt „ wird jedex Korporal ſi< den Sammelplaß dex Kompagnie wohl merken , ſh um das Quartier des Hauytmanns und Feldweibels exkundigen „ 0 wie auh , wenn weiters marſchiert wird, des zu nehmenden Weges.