Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
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denen Offiziers der Kompanie úbevbringt, ohne diefe falls ihr Vorgeſeztex zu ſeyn.
Dev Aidemajor iſ daher auch nicht von Nechtss wêgen , in Abweſenheit des Oberſt - Lieutenants Bas täillons - Kontinandant, wenn ihn nicht dex Rang ſeines Brevets dazu berechtigt , ſondern der älteſte Hauptmann koramandirt in dieſem Fall das Bataillon, was ſich derſelbe auch nicht nehmen laſſen darf , ohne ſeiner Ehre zu nahe zu treten.
Der Adjutant
iſt der Gehúlfe des Aidemajors z er erſezt denſelben ‘in Fállen von Krankheit oder Abweſenheit, hilft ihm die Ordres und Räpporte einſchreiben ; ſicht wie derſelbe, auf. genaue Ordnung in der Truppe und vorzüglich ‘auf den Unterricht , und erſtattet ihm von allen Vorfällen die er iu Erfahrung. bringt ſeinen Rapport. Í
Der Adjutant hat die beſondre Aufſicht úber die Unteroffiziere, welche er ſämmtlich niht nur nach dem Namen , ſondern nach Karakter und Fähigkeiten kennen muß. Er kommandirt dieſelben, in beſondern Fällen (z. B. Seite 241) namentlich in den Dienſt und ſo wie ex einerſeits der erſte Aufſeher über die Unteroffiziere iſt, ſo iff ex anders ſeits ihr Schuzpatron um ſie in keinem Fall im Dienſt beeinträchtigen zu laſſen, Demzufolge führt ex ein