Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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falls die Soldaten, ſoviel immer möglich kennen, ihre Talente , ihr ſittliches Betragen bemerken , und von allen Vorfällen Ned? und Antwort zu geben wiſſen, Ex ſoll daher die Kammern der Soldaten , die Zuchtſäle, Stockhaus, Priſonen, Kaſernen und Pos lizeywachten (welche auf Orduung zu ſehen haben) und die Kranken im Spital dfters beſuchen, und das Fehlerhafte abſtellen, beſtrafen oder zur Bes ſtrafung anzeigen. Er ordnet und kommandirt unter Aufſicht des Hauptmanns von der Polizey die Wachts parade.

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Der Adjutant ſteht unter den unmittelbaren ' Befehlen des Aidemajors.

Der Aidemajor muß ſich keineswegs als GroßMajor (Stabs - Offizier ) anſehen , ſondern er hat nach dem eidgenöſſiſchen Reglement Hauptmannsgrad Cin andern Dienſten oft nux Ober - Lieutenantss Grad.) Seine Authorität die er ausübt, übt er als im Dienſt ſtechend aus, (ſo wie eine Schilde wacht Generals zu befehlen hat ) das Gleiche ge» ſchieht mit dem Hauptmann von der Polizey und jedem im Dienſt ſtehenden. Das Datum ſeines Brevets beſtimmt ſeinen Rang unter den Hauptleuten, Er bedenke daher immex wohl, daß die

“Ordern welche ex extheilt , ihm von höherer Hand übertragen worden ſind, ſo wie der Feldweibel ſelbe