Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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in Ordnung angetroffen würde , ſ< verhalten nah dem , was in Nro» 5 1. befohlen iſ : hernach durch den Korporal vollziehen laſſen was in Nro. 53. 54+ 55. und 56. enthalten iſt , und ſelb beobachten , was Nro. 57. vorſchreibt.

x15. Wenn die Schildwache vor dem Gewéhr ruft „Abgelodst“! ſoll ein oſten ¿ Kommandant die ausrüctende Ablöſung beſichtigen , und. ſich verſichern daß alles ng< Befehl uud Vorſchrift vollzos genu werde»

16, So oft dex Poſſen ins Gewehr tritt ſiellet ſih eder Wachmeiſter mit dem Gewehr im rechten Arm auf den reten Flügel y und verhält ſich dabey , wie es in Nro. 59, für den Korporal befohlen if.

117, Jn Anſehung der Abholung des Befehls und des Looſungs - Worts, o wie des abzuſiattenden Rapports , wenn ein Wachmeiſter , der einen Poſten kommandiert, nur einen Korporal bey ſi hat , wird er befolgen , was in Nro 60. vorgeo ſchrieben iſ, well der Ablöſungs Korporai den Poſien nie verlaſſen ſoll. Hat er aber mehrere Korporalen , ſo wird er elnen derſelben dazu abord__nen/ und zwar deu Konſigne - Korporal, wenn einer dazu beſonderes ernannt iſt ; er ſelbſt aber hat die: fes zu vollziehen, wenn er den Poſten nicht kommantdiert, nah dem er den Befehl dazu erhalten hat y, und dabey zu beobachten , was (n Nro 68. enthalten iſt.

; 178. Wenn ſich auf einem Poſten mehr als ein Wachmeiſer befindet , wird der Poſten - Kommandant die Vertheilung des Dienſis unter ihuen beſilen-