Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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719, Zelget ſich an einem Thor, wo ein Wachweiſſer den Poſten kommandiert , eine Truppe, wird er dur< den Korporal das vollziehen laſſen, was Nro. 64 vorſchreibt , und die Wache ſogleich ins e treten laſſeu-

120. Jſ| die Truyye gehörig erkannt , als Frevnd augeſchèn worden, und kein beſonderer Bes fehl von dem Plaß- Kommandanten darüber vorhanden „ ſo ſchi>t er dem Kommandanten von der Hauptwache durch einen Mann von der Wache den Raypport des Vorfalls , und erwartet mit der Wache unter dem Gewehx und geſchloſſenem Thore die wels tern: Befehle«

521. Sollten Feindes - oder verdächtige Truppen erkannt worden ſeyn , wird er, bevor er dei Rapport abſchi>t , die Hâlfte ſeinex Mannſchaft auf dem Wall ob dem Thore aufſtellen um ſelbes

“ zu vertheidigen , und überhaupt alles anwenden , was

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zur Sicherheit ſeines Poſtens und deſſen Vertheidigung beytragen fann , dabey aber auh auf die Unterſtüzung und mögliche Sicherheit des Korporal® ſo die Truppe erfennt hat , den udthigen Bedacht nehmen.

x22. Bey dem Zapfenſtreich ſoll jede Wache ausrüd>en , wie es in Nro. 70. befohlen iſ,

123, Ein Wachmeiſfer , der cinen Poſieu kommandiert , hat ſich auch genau uach dem zu richten ; was für den Korporal in Nro, 723, 72» 73+ Und 74. vorgeſchrieben iſ»