Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

= 20 =

Leichenbegängniſſe.

Da wir uns in dieſem Werkchen blos mit einem Bataillon befaßt haben, und andrerſeits die Art der Leichenbegängniſſe von den Gebräuchen einer jeden Gegend und höhern Befehlen , verſchieden nach den Umſtänden, abhängt, ſo glauben wir , uns einzig darauf einſchränken zu müſſen , einen Begriſf von einer militäriſchen Beerdigung zu geben, und dabey ein Verfahren zum Grund zu nehmen , das erſtens ſch einzig auf das Perſonale eines Bataillons bezieht , und zweitens großentheils gewöhnliche Uebung zur Rechtfertigung hat.

Wenn ein Erblaßter zur Erde beſtattet werdeü ſoll, ſo benachrichtiget der im Spital kommandirte Chirurgus den Hauptmann von der Polizey, und dieſer den Plaz- (oder Bataillons.) Kommandanten. Der leztere giebt bey dem Lagesbefehl dem betreffenden Kor odex Kompanie hievon Kenutuiß und kommandirt die nôthige Mannſchaft zur Eskorte. (Sind vers ſchiedene Kor's oder Kompanien in dex gleichen Garniſon, ſo ſoll dieſelbe wo möglich auf alle vers theiſf werden ; des Effefts wegen", welchen die Bect-" digung eines Kammeraden auf die Lebenden macht).

Die Eskorte ( Begleitung) rükt bewaffnet ingrößter Parade aus z:- die dem Leichenzug folgende Mannſchaft erſcheinet ohe Waſen, aber in der Montuy- wohl angezogen.