Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Betragen beobachtet , und der eudli<h auh ſeinen Oben Achtung und Gehorſam bezeuget, wird allgemein geſchägt und geliebt werden , wird das "volle Zutrauen ſeiner Vorgeſegten ſowohl als Untergebenen beſißen , und dle Ehre das Wohl und den Nupen ſelues Vaterloudes zu befördern im Stande ſeyn.

161. Dem Offizier liegt ob, darauf zu wachen , daß die Gemeinen , die Korporalen und die UnterOffiziers alle ihre Pfiichten genau erfüllen , daß die begangenen Fehler geahndet werden , aber dabey keiner auch nur das geringſte Unrecht leide, und daß auch in der Strafe nicht nur das Vergehen allen in Betracht gezogen werde , ſondern auh die Umſtände, ſo ſelbes begleiten; ob es nâmli< mit Botheit ; förmlichem Ungehorſam oder nur Nachläſſigkeit verbunden geweſen, ob es Gewohnheit ſeye , und ob ſich endlich der Fehlende ſonſt durch gute oder ſclechte Aufführung auszeichne.

162, Jm Lobe ſowohl als Tadel oder Strafe ſoll der Offizier ſ< nicht übereilen , und zuvor alles wohl und ſoviel möglich ſelbſt| unterſuchen ; auch ſoll ev ſih jederzeit der groben und unanſtändigen Worte, ſo wie des Fluchens , ſorgfältig enthalten.

163. So wle der Offizier voy ſeinen Untergebenen - Gehorſam für ſeine Befehle fodert, ſo kön» nen auch dieſe hinwieder yon ihm verlangen , daß er für ſie ſorge; er muß alſo darauf achten , daß bey den Lieferungen ſo wie bey Austhellung des Solds und der Kleidungsſtücke jedem das Setnige zukomme, und - keiner weder zu Gunſten eines andern, noh aus Gewinnſucht eines Lieferanten , be-