Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
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Sechster Abſchnitt.
Pflichten der Ober - und Unter -Leutenants.
Junere Einrichtungen.
160. Nia nr dur< den Grad allein , ſondern no< mehr dur<h Fâhigkeit in allem , was ſeinen Dienſt angeht, und Anſtand in dem ſittlichen Betragen ,- muß ein Offizler ſich vor ſeinen Untergebenen auszeihnen, die auh ſelne geringſte Fehler bemerken und tadeln werden, und je mehr er ihnen gerechte Urſache dazu glebt , je mehr wird ſ< die ihm ſo nôthige Achtung und das Zutrauen bey ihnen vermindern , ja fogar dur< Unfähigkeit oder unmoraliſche Aufführung gänzlich verltlehren. Seine Befehle würden nux Spott und Ungehorſam zur Ÿ Folge haben , und anſtatt ſeinem Vaterland zu núyen, würde ein ſolcher Offizier ſelbem zum grôſten Nachtheil gereichen. Da hingegen ein Offizier , der ſich angelegen ſeyn läßt , alle ſeine Vſlichten genau zu erfüllen, dex nicht nur alles , was thn angeht , vorſchriftmáäßig auszuführen weiß , ſondern auch andere darinn unterweiſen , und jedem das Seinige vollziehen laſſen fann , der dieje Kenntniſſe mit einer in allcu Theilen chrenhaften Aufführung verbindet , der ge gen ſeine Untergebenen ein leutſeliges , und weun es nôthig ‘iſt „ auch ernſthaftes aber jederzeit gerechtes