Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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757, Wenn der Feldweibel jemand in Arreſt gethan hat , oder ihm Rapport gemacht wird , daß es andere Vorgeſeßte gethan haben , ſo wird er dem Hauptmann davon ebeufalls Rapport machen.

_ T58- Wenn die Kompagnie Befehl zum Abmarſh erhalt , hat der Feldweibel zu beſorgen daß jeder Unter - Offizier und Korporal das befolge,

was ihnen für dieſen Fall vorgeſchrieben i. Er“

überglebt auh dem Unter - Offizier , welcher von dem Hauptmann beſtimmt iſ , das Quartier zurüczugeben, das von dem Furrier erhaltene Verzetchniß der Gerâäthſchaften. Auf dem Marſch wird der Feldweibel hinter der Kompagnie marſchieren , um das Aug auf ſelbe zu haben , und alle Unordnuna zu verhüten. Wenn ein Soldat auszutreten genöthigt iff|, wird er cinent Korporal befehlen , bey .ihm zurü>zubleiben , bis er ‘nah Maßgab der Umſtände verſorgt , oder wieder bey der Kömpagnle ciugerü>t iſ.

1F9. Außer der Kompagnie hat der FeldweiBei Teinen Dienſt zu machen „ ſondern nur genau Obacht zu geben , daß derſelbe von allen ſeinen Untergebenen , beſonders den Unter - Offiziers und Kovrporalen, wohl verrichtet werde, und ſoll ſelben hierinn auh niht die geringſte Nachlaßigkeit überſehen z mit dex Kompagnle rü>t er aber jedesmal aus.