Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Was den Wachen dabey zu verrichten oblige , iſt in Nro 59. vorgeſchrieben.

180, So oft die Wache Ehrenbezeugungen halber ausrüdt , wird der Offizier mit dem Seitenges wehr ſalutieren , ſo auh beym Vorbeygehen einer Truppe , wenn ſie von einem Offizier kommandiert wird. Eine Fahne wird jederzeit falutiert.

181. Auf der Wache kann |< eln Offizier dur< den Tambur bedienen laſſen, nie aber eineit Soldaten dazu gebrauchen, der deßwegen des andern Dienſis enthoben wäre.

182. Wenn eine Truppe einer andern begégnek, ſoll jede der andern die rete Hand einraumen , ſchultern, und die Offiziers ſollen ſich wechſe!ſeitig ſalutieren. Solite nicht Play genug ſeyn, daß beyde neben einander vorbeyziehen können , ſoll die, (0 von dem mindern im Grad geführt wird, Halt und Front machen , bis die andere vorbey ( ; waren aher beyde Kommandanten vom gleichen Grad und Bataillon , ſo entſcheidet das Dienſialter zwiſchen ihnen , und bey nicht gleichen Bataillons der Rang des Bataillons, Wie ſich überhaupt eine marſchie, rende Truppe in Anſehung der Ehrenbezeugungen zu verhalten habe, iſ in Nro. 85. enthalten , wobey zu bemerken. iſ, daß nur dann einzeln Offiziers Ehrenbezeugungen erwieſen werden, wenn der , ſo die Truppe führt , ênen niederern Grad hat, als der ſo lhm begegnet

1383. Wenn ein Offizier elne Ronde zu machen den Befehl hat , ſo ſoll ex auf dem Poſten, wo er ſelbe anfängt, eincn Soldaten mit der Laterüe mit-