Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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nehmen , und ſo von Poſten zu Poſten , bis ſie vorbey i , und übrigens befolgen , was hierüber für den Wachmeiſter befohlen iſt.

184. Ein Offizier , welcher zur Viſite ln dem Lazareth beordert iſ , ſoll nicht unterlaſſen , die Kü<en und Speiſe- Kammern ſorgfältig zu beſuchen, nachſehen - ob die Nahrungsmittel reinlih und ore deutli behandelt werden; bey Beſuchung der Kranken wird er beobachten, ob ſie relulich gehalten und auch die Zimmer gereiniget und gelüftet werden, ob die Krankenkenwärter ihre Schuldigkeit thun, ob die Kranken vou den Aerzten und Feldſcherern fieißig beſucht , und ihre Verordnungen auch vollzogen werden. Sollten úber das Eine oder das Andere Klagen geführt werden , wird er ſelbe ſorgfaltig unterſuchen und nah vollendeter Viſite an dem gehörigen Ort ( bey den Bataillons , Plag oder KorpsKommandanten ) den umſtändlichen Rapport , auh ſchriftlich , wenn- es nôthig wäre , abſtatten.

__185- Bey dev Lazareth - Viſite wird er trachten , während der Vertheilung der Lebensmittel , und dev Beuche der Aerzte und Feldſcherer gegenwärtig zu ſeyn-

: 126 J| mehr als ein Offizier zur Lazareth-

Viſite beorde:t, wird der wenigere im Grad die Befehle des andern veruehmen , und ſh darnach richten.

187. Wenn ein Ofzier hinlänglihe Urſache zu haben glaubt , den Dienſt, zu welchem er kommandiert iſ , mit einem ſeiner Kameraden zu verwechseln , wird ex es ſeinem Hagupimann melden -