Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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und ihn geziemend angehen , ihnk die Erlaubniß dazu bey dem Bataillons - Kommandant auszuwirken/, ohne welche es nie geſchehen ſolle.

188. Wenn bey Abweſenheit des Hauptmanns ein Offizier die Kompagnie kommandiert, hat ex ſich genau an das zu halten , was für den Hauptmann -wciter unten geſagt wird , und dabey die beſondern Befehle , ſo dieſer ihm möchte hinterlaſſen haben / Deſolgen : denno<h wird ex aber , wie die übrigen “Ofiizters der Kompagnie , den außern Dienſt zu machen haben, wenn niht der Bataillons - Kommansdant darüber anders verfügt. Wenn die Kompagnie ausórüd>t, ſo ſollen die Offiziers ſh dabey einfinden.

. 789, Wenn “eine Kompagnie zum Abmarſch Prordert if , oder ſich wirklich auf dem Marſch befindet, werden ſih die Offiziers beflelßen , ſich eher vor der befohlenen Stunde auf dem Sammelplaßz einzufinden, um mit gutem Beyſpiel vorzugehen , und beyin Einrücken in das Quartier ihr eigenes nicht eher beziehen bis die ganze Kompagnie gehörig verſorget iſt.

190, Da es unmdgii iſt, alle Falle vorzuſchreiben , ſo wird ein Offizier ſich inner und außer dem Dienſt befleißen, die Ehre und den Nuyen ſeines Korps zu befördern , und deſſen Nachtheil und Schaden nach Möglichkeit zu wenden , ſeine Aufſicht nicht nur auf die Mannſchaft der Kompagnie beſchranken, ſondern auf die des ganzen Korps ausdehnen, wodurch alleln Mannszucht und Ordnung beybehalten, die Ehre und der Nutzen des Vaterlandes zwe>máßig befördert werden tonnen.