Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
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Siebenter Abſchnitt.
Pflichten des Hauptmanns,
Innere Einrichtungen.
191, S- wie die Bataillons eine Armetausmachen , und wenn dieſelbe aus guten und braven oder aus ſ{le<ten zuſammengeſeßt iſt , auch gut oder ſ<le<t ſi zeiget ; ‘eben ſo verhält es ſ{< mit einem Bataillon in Anſehung der Kompagnien, welhe vorzüglich von der Sorge des Hauptmanns abhangen. Er muß ſ\< alſo vonder Wichtigkeit ſeines Amts innig überzeugen , und ſih {n Stand ſegen , deſſen Pflichten in allen Theilen zu erfüllen. Unmöglich if es aber , alle dieſe Pflichten in ihren #0 vielartitgen Ausdehnungen vorzuſchreiben ; er muß ſelbſt| nah Zeit und Umſtänden , bey denen o hâufig ſich ereignenden Fällen , wo alle Vorſchrift abgehet , ſh uach dem Geiſt derſelben richten , und das verfügen , was zu Beybehaltung oder Beförderung der Ehre der Kompagnie ſowohl als des Korps, dex guten Mannszucht und Ordnung beytragen fanny da ſeine eigene Ehre mit der ſeiner Kompagnie #0 enge verknüpft, ja faſt unzertrennlich iſt. Er muß ſeinen Untergebenen das ehrenvolle thres Berufs vorſfellen, es ſeye , daß ſie zu Vertheidigung des gemeinſamen Vaterlandes , zu Erhaltung der öffentlichen Nuhe und Sicherheit , oder zu Handhabung dev beſehenden Geſege berufen ſeyen, damit ſie die mit ihrem Stand unvermeidlich verbundenen Muhſelig-