Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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in Gefängniß (Priſon). Allein die Meldung von ‘dem Vorgang muß augenbliklich dem Feldweibel oder wcnn dieſer niht gegenwärtig wäre, dem Jnſpektions - Korporal und von dieſem allen Herren Offizieren gemacht werden ; denn nur : der Kompanie -Kommandant kann den Verhafteten nach ge» ſchehener Unterſuchung aus dem Arreſt (ſey es auch nur Kaſernenarreſt) entlaſſen , oder eine härtere Strafe auferlegen, i

Derjenige, welcher jemanden in Arreſt ſeßen láßgt, muß ſogleich ſelbſt dem Hr. Hauptmann den Rapport über die Urſache der Verhaftung erſtatten.

Die Unterofſiziere welche Ordinare - Schefs ſind önnen von ſich aus, Straffochen, Holzholen [und dergleichen Konipanie - Arbeiten auferlegen, müſſen aber dem Feldweibel hiervon die Meldung machen ; eben ſo fonnen die Herren Offiziere einen Fehlbaren mit einer Strafwache beſtrafen , ‘Kompanie - Arbeiten auflegen ; 1. dgl. müſſen aber ebenfalls nebſt Anzeige an den Feldweibel (damit dieſer mit der Wache ſi< darnach richten könne) dem Herrn Hauptmann den Rapport darüber erſtatten.

Wenn ein hdherer Vorgeſezter“ gegenwärtig iſt, ſo darf der Ni'derere weder Verweiſe geben , noch Strafen auferlegen , indem dieſes gegen den Reſpekt gefehlt iſt: überſicht z. B. dex Hauptmann etwas, ſo iſt es Pflicht des Offiziers von niederem Grade