Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Neunter Abſchnitt. Großer Staab. Pflichten des Fähndrichs.

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241. eil dem Fähndrich eigentli<h keine andere Pſlicht obliegt , als wenn das Bataillon ausrüd>t , den Fahnen, oder bey Waffenúbungen dasjenige, ſo thn vorſtellt; zu tragen , ſo hat ev anno die beſondern Befehle des Bataillons - Kommandanten zu befolgen , und beſonders dem Quartiermeiſter , wenn er es verlangt, in ſeinen Verrihtungen zu helfen, Er kann auh bey Mangel an Öffizters bey einer Kompagnie , derſelben zugetheüt werden, um mit den übrigen den Dienſt bey ſelber zu verrichten. Für den Dienſt auſſer dem Bataillou , wie 4. B, Wachen , Ronden u \. w. wird ex mit den übrigen Ober - und Unter - Leutenants nah dem Kehr kommandiert werden, und ſonſt in allem, was nicht die beſondern Einrichtungen der Kompagtie angehet, das befolgen, was fur dieſe im óten Abſchnitt befohlen iſt.

Pflichten des Bataillons - Feldſcherers. 242. Dem Bataillons - Feldſcherer liegt ob

ſ< unverweilt dahin zu verfügen , wo er etwanu zu einem Kranken des Vataillons* möchte gerufen