Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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240, Da fie die Kranken unentgeldlih zu be» ſorgen haben, iſ ihnen verbothen y für ihre Mühe und Arzneyen , welche ſie aus einem Depot erhalten ſollen , etwas zu fodern. Dabey iſ ihnen auh aufs \{âríſte unterſagt , jemanden ohne Vorwiſſen des Bataillons - Feldſcherers und des Oberſt - Leutenants im ärztlichen oder chirurgiſchen Fache zu beſorgen und erhalten übrigens durch den Bataillons - Feld» cherer die näheren Weiſungen von dem OberKriegs - Kommiſſariat deſſen Befehle ſie genau ¿u Hefolgen haben