Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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Pflichten des Staabs - Furriers,

237. Der Staabs - Furrier i der eigentliche Schreiber des Bataillons - Kommandanten , und hat für den Staab im Ouartier ſowohl als auf dem Marſche das zu beſorgen, was ein Furrier bey einer Kompagnie zu verrichten hat. Er beſorgt die Faſſungen für den Staab, und erhaltet deßwegen von dem Adjutanten die dur<h den Aide - Major unterſchriebenen Quittungen Laut Beylage Lire, M, | Nro, 1, und 2, oder z. und 4- na< welchen er ſh zu richten hat. Er erhaltet ſeine Befehle von dem Aide - Major und auch dem Quartiermeiſter. Unter des erſtern Leitung hat er die Rapports und Tabellen zu verfertigen , und überdieß auh dem Quartiermeiſter in ſeinen Arbeiten behülfiich zu ſeynUebrigens hat er ſich an das zu halten , was außer dem Dienſt für die Wachmeiſter befohlen iſt.

Pflichten der Unter - Chirurgi.

238. Die Unter - Chirurgi ſehen unter dem unmittelbaren Befehl und der Aufſicht des BataillonsFeldſcherers , von dem ſie ihre Weiſung und Be fehle erhalten. :

239. Täglich werden ſe bey den Kompagnien den Feldweibel befragen , ob ſi<h Kranke dabey befinden , ſelbe beſuchen , und über ihr Befinden dem Bataillons - Feidſcherer umſtändli<h Rapport abſtatten. Auch wenn die Kompagnien zerſtreut einquartiert ſind, werden ſie dieſen Dienſt ſo viel möglich nicht verabſäumen , und ſich in keinem Fall weigern, einen Kranken des Bataillons , zu dem ſie gerufen werden ; zu beſuchen.