Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

die veinte Wahrheit zu entde>en trachten ; dabey ſoll er die Umſtände - ſo Leidenſchaft , Bosheit oder Mißverſtändniß entſtellt hätten , wohl erwägen , und wenn die Klage ungegründet i| , deu Klagenden belehren und ſtrafen, wenn er Bosheit dabey entde>t hatte , aber auh dem , ſo Recht hat , Recht verſchaffen.

303. Sollte er , aller angewandten Müße ungeachtet , durch falſ<he Rapporte, Täuſchung oder auf was immer fur eine Weiſe zu einer Ungerechtigkeit verleitet worden ſeyn , ſoll er , ſobald er es entde>t/ ſich niht ſcheuen , ſelbe , ſoviel an ihm lieget , wieder gut zu machen ; weit entfernt , daß er dadurch in der Meinung ſeiner Untergebenen verliere , wird er im Wiederſpiel durch ein ſolches Betragen ſih ihre Liebe und Zutrauen gänzlich zuſichern.

Dienſt - Ordnung.

304. Nachdem der Oberſt - Leutenant von dem Aide - Major den Rapport des Bataillons erhalten hat , wird er ihn durchgehen , wenn er richtig befunden iſ , unterſchreiben , und der obern Behörde, an die er angewieſen iſ , überſchi>en.

305. Wenn nicht ein beſonderer Befehl von dex höheren Behörde vorhanden i} , wird er täglich drey Verleſen bey ſeinem Bataillon machen laſſen ; welche , wenn es die Witterung erlaubt , außer dem Quartier ſollen gemacht werden, nemlih des Morgens , wo beſonders auf die Reinlichkeit und den richtigen Anzug der Mannſchaft wird geſehen werden ; eines; nachdem die Wache abgezogen iſ, bey welchem den Leuten dex Befehl wird angezeigt werden, und endlich