Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

möali< allein geben wird , um ihrer Ehre und Eigetlieve zu ſchonen , zu beſſerem Fleiße, die Fehlbaren aber , und die, ſo ſeine Ermahnungen nicht achten würden , dur< Strafen mit Arreſt zu Erfüllung ihrer Pílichten anhalten,

299. Weil dex Oberſt - Leutenant als BataillonsKommandant auch fur die Richtigkeit der Rechnungen ſeines Bataillons verantwortlich i , ſo wird er ſorgfaitig darauf wachen , daß ſie der Quartiermeiſter beſtändig in guter Ordnung habe ; er wird ſich ſelbe von Zeit zu Zeit vorweiſen laſſen , und keine Rechnung oder Etat unterſchreiben , bevor er ſelben nicht geprüft und richtig gefunden hat.

300 Seine beſondere Aufmerkſamkeit wird er vorzüglich darauf richten, daß jeder Hauptmann ſeines Bataillons alle Abänderungen , den Verlurſſ und den Zuwachs der Kompagnie getreu auf den Rappork und den Monat - Rodel eintrage , welche leßtere er ſich auch hie und da wird vorweiſen laſſen, weil er den Schadea , welcher durch ſeine Nachläßigkeit dem Vatexland zuwachſen würde, zu erſezen hätte,

Diſziplin.

zor, Der Oberſt - Leutenant wird in ſeinem Bataillon mit ſtandhaftem Ernſt , aber auch der gewiſſenhafteſten Gerechtigkeit die Maanszucht handhaben, ſowohl als die Subordinazion eines Grads gegen den andern, und ihn ſelbſten.

302 Wenn ihm eine Klage gemacht wird , ſo “foll er - bevor er etwas darüber verfügt , die Sache genau ohne Hize und Vorurtheil unterſuchen , uud

.